Die Hallen- und Eislaufordnung ist für alle Besucherinnen sowie für alle Sportlerinnen verbindlich. Mit dem Betreten des Eisstadions erkennen alle Personen diese Ordnung sowie die Anweisungen des Betreiberpersonals an.
Der Erwerb einer Eintrittskarte bzw. der Besitz einer Berechtigungskarte/ Mitgliedsausweis des DEG Eishockey e. V. oder des DEG Eiskunstlauf e. V. verpflichtet zur Einhaltung dieser Ordnung sowie aller besonderen Anordnungen des Betreibers und des Eisstadionpersonals.
Eintrittskarten sind bis zum Verlassen des Eisstadions aufzubewahren und auf Verlangen dem Eisstadionpersonal vorzuzeigen. Eine Eintrittskarte für den öffentlichen Eislauf berechtigt nicht zum Besuch oder zur Teilnahme an Veranstaltungen, Trainings- oder Spielbetrieben.
Alle Besucherinnen und Sportlerinnen haben sich rücksichtsvoll zu verhalten und dürfen andere Personen weder gefährden noch belästigen.
Zur Vermeidung von Unfällen und zur Gewährleistung eines sicheren Eislaufbetriebs ist insbesondere Folgendes untersagt:
Der Verzehr von Speisen und Getränken ist auf der Eisfläche grundsätzlich nicht gestattet.
Das Mitbringen von Hunden und sonstigen Tieren ist nicht gestattet.
Beginn und Ende der öffentlichen Laufzeiten sowie die Trainings- und Spielzeiten werden durch Aushang oder auf digitalem Wege bekannt gegeben. Kurzfristige Änderungen bleiben vorbehalten.
Die Hallenleitung ist berechtigt, Teile der Eisfläche vorübergehend zu sperren, Laufzeiten zu ändern oder zu verschieben.
Nach Ende der jeweiligen Laufzeit, Trainingseinheit oder Veranstaltung ist das Eisstadion unverzüglich zu verlassen.
Der Aufenthalt im Eisstadion sowie die Nutzung der Eisfläche erfolgen grundsätzlich auf eigene Gefahr.
Verletzungen, die sich Besucherinnen oder Sportlerinnen während ihres Aufenthalts im Eisstadion zuziehen, sind dem Eisstadionpersonal unverzüglich unter Angabe der Ursache zu melden. Das Personal ist angewiesen, im Rahmen seiner Möglichkeiten Erste Hilfe zu leisten. Bei Bedarf wird ein Unfallbericht aufgenommen.
Für Personen- und Sachschäden sowie für den Verlust oder die Beschädigung persönlicher Gegenstände und Garderobe wird, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung übernommen. Eine Verwahrung von Wertgegenständen ist ausgeschlossen.
Personen, die erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen, ist das Betreten der Eisfläche bzw. die Teilnahme am Eislaufbetrieb untersagt.
Für Schäden, die Personen unter den vorgenannten Umständen selbst erleiden oder anderen zufügen, haftet das Eisstadion, soweit gesetzlich zulässig, nicht.
Wer Gebäude, Einrichtungen, Anlagen oder sonstiges Eigentum des Eisstadions beschädigt oder verunreinigt, haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für den entstandenen Schaden.
Für Schäden, die durch Kinder unter sechs Jahren verursacht werden, haften die jeweils aufsichtspflichtigen Begleitpersonen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
Kindern unter sechs Jahren ist der Zutritt zum Eisstadion nur in Begleitung einer mindestens 18 Jahre alten und aufsichtspflichtigen Person gestattet.
Den Anweisungen des Eisstadion- und Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
Verstöße gegen diese Hallen- und Eislaufordnung sowie grob fahrlässiges oder wiederholtes Fehlverhalten können zum Ausschluss von der Eisfläche oder zum Verweis aus dem Eisstadion führen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes.
Wer das Eisstadion trotz entsprechender Aufforderung nicht verlässt, kann wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB angezeigt werden.
Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.
Bei Anregungen, Fragen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Eisstadionpersonal.
Bei Ereignissen höherer Gewalt, technischen Störungen oder sonstigen Umständen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Betreibers liegen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes, soweit gesetzlich zulässig.
Bei öffentlichen Veranstaltungen, Spielen und Trainings kann der Betreiber Foto- und Videoaufnahmen anfertigen oder anfertigen lassen.
Mit dem Betreten des Eisstadions bzw. des Veranstaltungsbereichs kann eine Einwilligung zur Anfertigung und Nutzung von Bildaufnahmen verbunden sein, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die Aufnahmen können insbesondere für die Berichterstattung sowie für Print-, Online- und audiovisuelle Medien verwendet werden.
Für Eishockeymannschaften gelten zusätzlich folgende Regelungen:
Diese Hallen- und Eislaufordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. Änderungen und Ergänzungen bleiben vorbehalten.
Düsseldorf, September 2026
Stiftung Eissporthalle Düsseldorf-Benrath
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